Satzung

Satzung

F K i P - Förderverein Kirchenmusik in Porz e.V.


Stand: 11. April 2016, Amtsgericht Köln, Aktenzeichen VR 11129


§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1.  Der Verein führt den Namen "Förderverein Kirchenmusik in Porz".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. (Köln-Porz-Eil)
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist überkonfessionell.

§2

Vereinszweck

 Zweck des Vereins ist die Förderung und finanzielle Unterstützung der hauptamtlichen kirchenmusikalischen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Porz.

Dazu gehört insbesondere die Förderung

  1. der Porzer Kantorei und des Porzer Kammerorchesters,
  2. deren Konzerte,
  3. der Konzertreihe „Musik in der Markuskirche“,
  4. von Musikkreisen und Aktivitäten, die der kirchenmusikalischen Nachwuchsförderung unter der Leitung des hauptamtlichen Kirchenmusikers der Evangelischen Kirchengemeinde Porz dienen.

Darüberhinaus stellt es sich der Verein zur Aufgabe, die Kirchenmusik und die kirchenmusikalische Verkündigung sowie das kirchenmusikalische Kulturgut einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen und nahezubringen. Zu diesem Zweck erhebt der Verein einen Mitgliedsbeitrag, bittet um Spenden und erwirtschaftet Geld, um Mittel für den oben genannten Zweck zur Verfügung stellen zu können. Der Verein betreibt eine Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, neue Mitglieder zu werben und seine Zwecke bekannt zu machen.

§3

Gemeinnützigkeit

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn und darf keine anderen als die oben genannten gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
  3. Die Mitglieder dieses Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch aus dem Vereinsvermögen. Den Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern werden für ihre Tätigkeit keine Vergütungen gezahlt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Porz zur weiteren Verwendung im Bereich der Kirchenmusik.

§4

Mitgliedschaft

  1.  Mitglied kann jede Einzelperson und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch einen schriftlichen Beschluss entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
  • Tod;
  • Austritt aus dem Verein zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 31.10. (Posteingang) des betreffenden Kalenderjahres erfolgen;
  • Ausschluss, wenn das Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Rückstand nach einer Mahnung durch den Schatzmeister innerhalb von drei Monaten nicht gezahlt hat.

§5

Mitgliederrechte

 Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und der Ausübung der nach den Vorschriften des BGB zustehenden Rechte in der Mitgliederversammlung. Ferner berechtigt sie zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei den Konzerten, die unter der Schirmherrschaft des Vereins stehen.

§6

Beitrag

 Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes Modalitäten und Höhe des Beitrages.

§7

Der Vorstand

  1.  Der Vorstand besteht aus:
  • der/den Vorsitzenden,
  • seiner/seinem Stellvertreter/-in,
  • der/dem Schatzmeister/-in,
  • bis zu vier Beisitzern/-innen. Zu den Beisitzern/innen gehört die/der in der Gemeinde hauptamtlich angestellte Kirchenmusiker / -in.
  1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/-n Schriftführer/-in.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands wird eine Niederschrift angelegt.
  3. Die Amtszeit des Vorstands beläuft sich auf zwei Kalenderjahre.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, einmal im Jahr den Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht abzulegen.
  5. Vorstand ist in Sinne des § 26 BGB die/der Vorsitzende, ihre/sein Stellvertreter/-in und die/der Schatzmeister/-in, Je zwei Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei einer immer die/der Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertreter/-in sein muss, Die übrigen Vorstandsmitglieder müssen sobald wie möglich über Art und Inhalt der Vertretung in Kenntnis gesetzt werden.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen werden ihm auf Nachweis erstattet.

§8

Mitgliederversammlung

  1.  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstandes;
  • Wahl von zwei Kassenprüfern/-innen, deren Amtszeit zwei Jahre dauert;
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung;
  • Entscheidung über die zu verwendenden Geldmittel im Rahmen des Zwecks des Vereins;
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 15 Werktage vor dem Tage der Einberufung schriftlich einzuladen.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

§9

Vorsitz und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1.  Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung ihr/sein Stellvertreter/-in.
  2. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, Vertretung oder Briefwahl ist unzulässig.
  3. Alle Beschlüsse werden - soweit zulässig - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angelegt, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.

§10

Beschlussfähigkeit

 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§11

Beschlussfähigkeit

 Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§12

Auflösung

  1.  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte im Fall der Auflösung zwei Liquidatoren/innen.


Share by: