Satzung
"Förderverein
Kirchenmusik in Porz"
Stand: 21. April 2010
Die vom Amtsgericht Köln mit Schreiben vom 23.09.2010
(Aktenzeichen VR 11129) genehmigten Änderungen
sind farblich
hinterlegt.
[ aktuelle Zusammensetzung des
Vorstandes | Tätigkeitsbericht
2009]
Paragraph l
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen 'Förderverein
Kirchenmusik in Porz'.
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln. (Köln-Porz-Eil)
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und trägt dann den Zusatz 'e.V.'.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist überkonfessionell.
Paragraph 2
Vereinszweck
-
Zweck des Vereins ist die Förderung und finanzielle
Unterstützung der hauptamtlichen kirchenmusikalischen Arbeit in der
Evangelischen Kirchengemeinde Porz.
Dazu gehört insbesondere die Förderung
1. der Porzer Kantorei und des Porzer Kammerorchesters
2. deren Konzerte,
3. der Konzertreihe „Musik in der Markuskirche“
4. von Musikkreisen und Aktivitäten, die der
kirchenmusikalischen Nachwuchsförderung unter der Leitung des hauptamtlichen
Kirchenmusikers der Evangelischen Kirchengemeinde Porz dienen.
- Darüber hinaus stellt es sich der Verein zur Aufgabe,
die Kirchenmusik und die kirchenmusikalische
Verkündigung sowie das kirchenmusikalische Kulturgut
einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen und nahezubringen.
- Zu diesem Zweck erhebt der Verein einen Mitgliedsbeitrag,
bittet um Spenden und erwirtschaftet Geld, um Mittel für
den oben genannten Zweck zur Verfügung stellen zu
können. Der Verein betreibt eine Öffentlichkeitsarbeit
mit dem Ziel, neue Mitglieder zu werben und seine Zwecke
bekannt zu machen.
Paragraph 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke, er erstrebt keinen
wirtschaftlichen Gewinn und darf andere als die
gemeinnützigen, oben genannten Zwecke nicht verfolgen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für den
satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
- Die Mitglieder dieses Vereins erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden
oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch aus
dem Vereinsvermögen. Den Vorstandsmitgliedern und
Kassenprüfern werden für ihre Tätigkeit keine
Vergütungen gezahlt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an
die Evangelische Kirchengemeinde Porz zur weiteren
Verwendung im Bereich der Kirchenmusik.
Paragraph 4
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Einzelperson und juristische Person
werden.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche
Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand
durch einen schriftlichen Beschluss entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
-
Austritt aus dem Verein zum Ende des
Kalenderjahres. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 31.10.
(Posteingang) des betreffenden Kalenderjahres erfolgen.
- Ausschluss, wenn das Mitglied mit zwei
aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen im
Rückstand ist und diesen Rückstand nach einer
Mahnung durch den Schatzmeister innerhalb von
drei Monaten nicht gezahlt hat.
Paragraph 5
Mitgliederrechte
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der
Mitgliederversammlung und der Ausübung der nach den Vorschriften
des BGB zustehenden Rechte in der Mitgliederversammlung. Ferner
berechtigt sie zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei den
Konzerten, die unter der Schirmherrschaft des Vereins stehen.
Paragraph 6
Beitrag
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des
Vorstandes Modalitäten und Höhe des Beitrages.
Paragraph 7
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- der/den Vorsitzenden
- seiner/seinem Stellvertreter/-in
- der/dem Schatzmeister/-in
- bis zu vier Beisitzern/-innen
Zu den Beisitzern/innen gehört die/der in der Gemeinde
hauptamtlich angestellte Kirchenmusiker / -in.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/-n
Schriftführer/-in.
- Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands wird
eine Niederschrift angelegt.
- Die Amtszeit des Vorstands beläuft sich auf zwei
Kalenderjahre.
- Der Vorstand ist verpflichtet, einmal im Jahr den
Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht abzulegen.
- Vorstand ist in Sinne des § 26 BGB die/der Vorsitzende,
ihre/sein Stellvertreter/-in und die/der
Schatzmeister/-in, Je zwei Vorstandsmitglieder sind zur
Vertretung des Vereins berechtigt, wobei einer immer
die/der Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertreter/-in
sein muss, Die übrigen Vorstandsmitglieder müssen
sobald wie möglich über Art und Inhalt der Vertretung
in Kenntnis gesetzt werden.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins,
seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstandene
Aufwendungen werden ihm auf Nachweis erstattet.
Paragraph 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern/-innen, deren Amtszeit
zwei Jahre dauert
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
und dessen Entlastung
- Entscheidung über die zu verwendenden Geldmittel im
Rahmen des Zwecks des Vereins
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens
einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen,
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens 15 Werktage vor dem Tage der Einberufung
schriftlich einzuladen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
des Vereins dieses unter Angabe des Zwecks und der
Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die
Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens
eine Woche vor dem Tag der außerordentliche
Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
Paragraph 9
Vorsitz und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der
Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung ihr/sein
Stellvertreter/-in.
- Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme,
Vertretung oder Briefwahl ist unzulässig.
- Alle Beschlüsse werden - soweit zulässig - mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
angelegt, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem
Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.
Paragraph 10
Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Paragraph 11
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder.
Paragraph 12
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei
Vierteln der Mitglieder des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der
Geschäfte in Fall der Auflösung zwei
Liquidatoren/innen.
Der Vorstand setzt sich seit der Mitgliederversammlung am
21. April 2010 wie folgt zusammen:
| Vorsitzender: |
Hubert Semrau |
| stv. Vorsitzender: |
Thomas Wegst (Kantor der Markuskirche) |
| Schatzmeisterin: |
Anne Suberg |
| Beisitzer: |
Gudrun Bittscheidt (Kantorei) zugleich:
Schriftführerin
Wilfried Fittko (Porzer Kammerorchester / Internet)
Christine Garschagen
Irmgard Bernotat |
Der Vorstand im Bild